Pflicht zur schriftlichen Arbeitszeiterfassung und Archivierung

ZOLL PRÜFT VERSTÄRKT!

Im Arbeitnehmerentsendegesetz sind die Aufzeichnungspflichten für Arbeitgeber geregelt. Sowohl durch die Fachpresse als auch durch Rundschreiben der Kreishandwerkerschaft Meppen wurden betroffene Gewerke bereits informiert. Auf folgende beachtenswerte Dinge weisen wir hin:

Die Pflicht zur schriftlichen Dokumentation gilt für die im Baubereich tätigen Unternehmen, die einem Tarifvertrag unterliegen, der ein Mindestentgelt enthält. Dies sind:

a) Bauhauptgewerke

b) Elektrohandwerk

c) Maler- u. Lackiererhandwerk

Achtung:

Die Aufzeichnungspflicht gilt auch für s. g. 400,- € Kräfte (geringfügig beschäftige Mitarbeiterinnen u. Mitarbeiter).

Informationen: Siehe Dateien

Arbeitszeiterfassung - Merkblatt

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Erfassung generell

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Erfassung Individuell

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